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   BVerwG, 17.08.1994 - 2 WD 11.94   

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BVerwG, 17.08.1994 - 2 WD 11.94 (https://dejure.org/1994,9872)
BVerwG, Entscheidung vom 17.08.1994 - 2 WD 11.94 (https://dejure.org/1994,9872)
BVerwG, Entscheidung vom 17. August 1994 - 2 WD 11.94 (https://dejure.org/1994,9872)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Dienstvergehen eines Soldaten durch vorsätzlichen treuwidrigen Zugriff auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn - Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils - Verstoß gegen die Pflicht zu Fürsorge, Kameradschaft und ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 WD 11.86

    Soldat - Veruntreuung von Versorgungsgut - Entfernung aus Dienstverhältnis -

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1994 - 2 WD 11.94
    Der vorsätzliche treuwidrige Zugriff eines Zeit- oder Berufssoldaten auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn, das ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut ist, stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 = NZWehrr 1987, 256> und vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 - jeweils m.w.N.) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, daß es regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führt.

    Als Milderungsgründe in der Tat, die in einem solchen Fall von der disziplinaren Höchstmaßnahme absehen lassen können, kommen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 83, 273 = NZWehrr 1987, 256; Urteil vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 -) eine psychische Ausnahmesituation, eine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche Notlage oder eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in Betracht.

    Soweit sich daraus im Einzelfall Härten ergeben, sind sie schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln voll verantwortlichen Soldaten liegen, der sich bewußt sein muß, daß er durch ein bestimmtes Fehlverhalten auch seine berufliche Zukunft und das Wohl seiner Familie aufs Spiel setzt (BVerwGE 83, 273 [278]).

  • BVerwG, 01.07.1987 - 2 WD 1.87

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer disziplinarrechtlichen Herabsetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1994 - 2 WD 11.94
    Das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Leer ist im übrigen auch in seiner abgekürzten Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen bindend (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1980 - BVerwG 2 WD 57, 58.80 - <BVerwGE 73, 114> und vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 - sowie vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 25.85 - m.w.N., vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 - und vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -) hat der Gesetzgeber in § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozeßregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, daß zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden.

  • BVerwG, 10.12.1991 - 2 WD 32.91

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1994 - 2 WD 11.94
    Der vorsätzliche treuwidrige Zugriff eines Zeit- oder Berufssoldaten auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn, das ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut ist, stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 = NZWehrr 1987, 256> und vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 - jeweils m.w.N.) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, daß es regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führt.

    Als Milderungsgründe in der Tat, die in einem solchen Fall von der disziplinaren Höchstmaßnahme absehen lassen können, kommen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 83, 273 = NZWehrr 1987, 256; Urteil vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 -) eine psychische Ausnahmesituation, eine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche Notlage oder eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in Betracht.

  • BVerwG, 16.07.1986 - 2 WD 1.86

    Bindung an Strafurteile - Körperliche Mißhandlung eines Untergebenen -

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1994 - 2 WD 11.94
    Das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Leer ist im übrigen auch in seiner abgekürzten Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen bindend (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1980 - BVerwG 2 WD 57, 58.80 - <BVerwGE 73, 114> und vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 - sowie vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 25.85 - m.w.N., vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 - und vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -) hat der Gesetzgeber in § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozeßregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, daß zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden.

  • BVerwG, 09.10.1985 - 2 WD 25.85

    Wiederholter Verstoß eines Unteroffiziers gegen die politische Treupflicht durch

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1994 - 2 WD 11.94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 25.85 - m.w.N., vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 - und vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -) hat der Gesetzgeber in § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozeßregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, daß zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden.
  • BVerwG, 10.12.1980 - 2 WD 57.80

    Vorsätzliche Kameradschaftspflichtverletzung durch den Soldaten - Bindungswirkung

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1994 - 2 WD 11.94
    Das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Leer ist im übrigen auch in seiner abgekürzten Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen bindend (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1980 - BVerwG 2 WD 57, 58.80 - <BVerwGE 73, 114> und vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 - sowie vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -).
  • BVerwG, 19.02.1970 - II D 32.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1994 - 2 WD 11.94
    Dem steht auch der Gedanke einer Resozialisierung straffällig gewordener Staatsbürger nicht entgegen (vgl. schon Urteil vom 19. Februar 1970 - BVerwG 2 D 32.69 - <BVerwGE 43, 57>).
  • BVerwG, 27.03.1973 - II WD 45.72

    Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - Zusammenhalt der Bundeswehr -

    Auszug aus BVerwG, 17.08.1994 - 2 WD 11.94
    Bei der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels besteht auch keine gesetzliche Grundlage, ihn ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten und sie dem Bund zu überbürden (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
  • BVerwG, 06.07.2000 - 2 WD 9.00

    Zuständigkeit eines Gerichts im Wehrdisziplinarrecht - Bindung eines

    Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für Tatmilderungsgründe im Sinne der Rechtsprechung des Senats, nämlich eine psychische Ausnahmesituation, eine ausweglos erscheinende, unverschuldete wirtschaftliche Notlage oder eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten untadeligen, im Dienst bewährten Soldaten (vgl. Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] >, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 = NZWehrr 1991, 79 >, vom 7. August 1994 - BVerwG 2 WD 11.94 - und vom 10. Juni 1997 - BVerwG 2 WD 51.96 - < BVerwGE 113, 95 = NZWehrr 1997, 254 >) erkennbar oder vom früheren Soldaten dargetan worden.
  • BVerwG, 15.06.1999 - 2 WD 34.98

    Aktfoto des Majors - §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 23 S. 1 SG, §§ 54 Abs. 5, 34 Abs. 1

    Anhaltspunkte für Tatmilderungsgründe im Sinne der Rechtsprechung des Senats, nämlich eine psychische Ausnahmesituation, eine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche Notlage oder eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines sonst untadeligen und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwG 86, 341 = NZWehrr 1991, 79>, vom 7. August 1994 - BVerwG 2 WD 11.94 - und vom 10. Juni 1997 - BVerwG 2 WD 51.96 - <NZWehrr 1997, 254>) sind weder erkennbar noch vom Soldaten dargetan worden.
  • BVerwG, 10.06.1997 - 2 WD 51.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei mehrfachem außerdienstlichen

    Anhaltspunkte für Tatmilderungsgründe im Sinne der Rechtsprechung des Senats, nämlich eine psychische Ausnahmesituation, eine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche Notlage oder eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines sonst untadeligen und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 = NZWehrr 1991, 79> und vom 7. August 1994 - BVerwG 2 WD 11.94 - jeweils m.w.N.) sind jedoch nicht erkennbar oder von dem Soldaten vorgetragen worden.
  • BVerwG, 23.06.1998 - 2 WD 38.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen wiederholtem Computerbetrug zu Lasten

    Anhaltspunkte für Tatmilderungsgründe im Sinne der Rechtsprechung des Senats, nämlich eine psychische Ausnahmesituation, eine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche Notlage oder eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines sonst untadeligen und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 = NZWehrr 1991, 79>, vom 7. August 1994 - BVerwG 2 WD 11.94 - und vom 10. Juni 1997 - BVerwG 2 WD 51.96 - ) sind weder erkennbar noch vom Soldaten dargetan worden.
  • BVerwG, 19.10.2000 - 2 WD 16.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Diebstahls von Kameradeneigentum -

    Das ist der Fall, wenn ein Soldat in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, gehandelt hat, wenn er bei der Tat unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang stand oder wenn es sich um eine unbedachte im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten handelte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 = NZWehrr 1987, 168>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 = NZWehrr 1991, 79> vom 7. August 1994 - BVerwG 2 WD 11.94 - und vom 10. Juni 1997 - BVerwG 2 WD 51.96 - <BVerwGE 113, 95 = NZWehrr 1997, 254>).
  • BVerwG, 28.03.2001 - 2 WD 61.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Misshandlung der Ehefrau und

    Anhaltspunkte für Tatmilderungsgründe im Sinne der Rechtsprechung des Senats, nämlich eine psychische Ausnahmesituation, eine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche Notlage oder eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines sonst untadeligen und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] >, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 = NZWehrr 1991, 79 >, vom 7. August 1994 - BVerwG 2 WD 11.94 - und vom 10. Juni 1997 - BVerwG 2 WD 51.96 - <BVerwGE 113, 95 = NZWehrr 1997, 254>), sind weder erkennbar noch vom Soldaten dargetan worden.
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